Arbeitsmedizin & Arbeits-
sicherheit im Überblick

Wichtige Infos zu Vorsorge, gesetzlichen Anforderungen und aktuellen Entwicklungen im Gesundheitsschutz.

Dr. Hylak und Dr. Bieniek

Pflicht zur Betreuung: Was Arbeitgeber laut Gesetz sicherstellen müssen

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreiben die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Betrieben vor, wonach jeder Arbeitgeber sowohl einen Betriebsarzt als auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen hat.

Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz, der Unfallverhütung sowie bei der Gesunderhaltung der Mitarbeiter beraten und unterstützen. Dieses Gesetz wird von den einzelnen Berufsgenossenschaften auch durch sog. Unfallverhütungsvorschriften speziell umgesetzt.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) schreiben in diesem Zusammenhang gewisse arbeitsmedizinische Vorsorgen vor. Der Betreuungsumfang für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird nach der DGUV-Vorschrift 2 berechnet und besteht aus einer sogenannten Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung.

Beide Teile zusammen werden als Gesamtbetreuung bezeichnet.

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Betriebsärztliche
Grundbetreuung

In Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit enthält die betriebsärztliche Grundbetreuung:

  • die Begehung von Arbeitsplätzen mit einer Beratung bezüglich der Arbeitsplatzbedingungen und Arbeitsplatzgestaltung, zunehmend auch besonders im Hinblick auf ältere Mitarbeiter,
  • die Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (sog. ASA-Sitzungen),
  • die Mitwirkung und Beratung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, auch anhand des novellierten Mutterschutzgesetzes und der Erfordernisse der gesetzlich geforderten psychischen Gefährdungsbeurteilung,
  • die Beratung und Mitwirkung bei Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen sowie die Beratung zur Umsetzung der Ersten Hilfe im Betrieb.

Betriebsspezifische
Betreuung

In Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit enthält die betriebsärztliche Grundbetreuung:

  • die Angebotsvorsorge, Pflichtvorsorge und Wunschvorsorge gemäß der ArbmedVV,
  • Eignungsuntersuchungen wie z.B. bei Fahr-Steuer-Überwachungstätigkeiten,
  • die betriebsärztliche Beratung bei arbeitsmedizinischen, sozialmedizinischen und auch allgemeinmedizinischen Fragestellungen,
  • die Mitwirkung und Unterstützung bei Verfahren zum sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM-Verfahren),
  • Impfungen bei tätigkeitsbedingten Infektionsgefährdungen und saisonale Grippeimpfungen,
  • Hygieneschutzbelehrungen nach §43 des Infektionenschutzgesetzes.
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